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Videoüberwachung und Datenschutz – das gilt es zu beachten

Bei nach wie vor hohen Einbruchszahlen wollen immer mehr Menschen gut gerüstet sein. Das Eigenheim, das Bürogebäude, die Lagerhalle, in der Gastronomie: Die Zahl der Überwachungskameras in Deutschland nimmt zu. Allerdings kann man bei der Installation eines Videosystems auch einiges falsch machen. Wird der Datenschutz verletzt, sind schnell empfindliche Bußgelder die Folge. Die Rechtsvorschriften für eine Datenschutzkonforme Nutzung von Videoüberwachungsanlagen gehen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hervor.

Die Datenschutz-Grundverordnung als Richtlinie

Es ist nicht so einfach wie es klingt, eine Überwachungskamera zu nutzen, besonders im Gewerbe. Denn dabei müssen immer Regeln befolgt werden. Die Überwachung muss zulässig sein und auf die Rechtsvorschriften, die aus der DSGVO hervorgehen, abgestimmt werden. Die rechtlichen Grundlagen zur Videoüberwachung gehen aus dem Art. 6 Abs. 1 DSGVO hervor und sind immer zu befolgen.

Die Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie:

  • zur Wahrung der rechtmäßigen Interessen des Überwachenden erforderlich ist.
  • die Interessen oder Grundrechte der aufgenommenen Personen nicht überwiegen und verletzt werden. Das bedeutet, dass die Interessen des Überwachenden und der überwachten Personen (z. B. Mitarbeiter oder Kunden) gegeneinander abgewogen werden.

Weiterhin gilt für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videotechnik innerhalb Deutschlands der §4 BDSG. Die Videoüberwachung dieser Räume ist nur dann zulässig, solange folgende Punkte zutreffen:

  • Die Überwachung dient der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder der Wahrnehmung des Hausrechts.
  • Die Überwachung ist für konkret festgelegte Zwecke und dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Die private Videoüberwachung im Eigenheim

Immer wieder hört und liest man von Einbrüchen und somit steigt die Verunsicherung. Um Täter abzuschrecken – und auch, um nach einer Straftat bei der Fahndung die Chancen einer Ergreifung zu erhöhen – setzen immer mehr Deutsche auf eine Videoüberwachung. Das ist generell erlaubt. Allerdings gibt es nach der DSGVO auch einige Einschränkungen, da nicht alles aufgenommen und digital gespeichert werden darf:

  • Das eigene Grundstück darf überwacht und gefilmt werden.
  • Ist auf den Aufnahmen allerdings auch das Nachbargrundstück, oder ein Teil eines öffentlichen Bereichs zu erkennen, wird die Situation etwas kniffliger.
  • Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der DSGVO muss die Einwilligung des Besitzers des gefilmten Grundstücks in jedem Fall eingeholt werden. Die Kamera darf ohne entsprechende Erlaubnis des Betroffenen nur auf das eigene Grundstück zeigen und andere Bereiche dürfen nicht einsehbar sein.

Bei Kameras, die sich drehen können, gilt es, diese datenschutzrechtlichen Richtlinien ebenfalls unbedingt zu berücksichtigen. Moderne Technik hilft da aber weiter:

  • Einige moderne Geräte bieten die Funktion, Teile des Bildes unkenntlich zu machen.
  • Mit der Einrichtung eines „Abdeckungsbereichs“ ist es möglich, die Kamera schwenken zu lassen und Bereiche auszublenden.

Die private Überwachung als Mieter

Nicht nur Eigenheimbesitzer fürchten sich vor Einbrüchen. Auch Mieter dürfen Kameras anbringen, um sich zu schützen. Allerdings muss das Vorhaben unbedingt mit dem Vermieter schriftlich vereinbart und klar abgegrenzt werden – und zwar immer dann, wenn es sich um Bereiche handelt, die auch von anderen Mietern genutzt werden. Zu solchen Bereichen zählen zum Beispiel der Garten oder die Einfahrt und auch das Treppenhaus. In den eigenen vier Wänden darf der Mieter aber natürlich Kameras auch ohne die Erlaubnis des Vermieters installieren.

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Die Überwachung von Gewerbeflächen und -hallen ist nur mit Hinweis erlaubt

Eine verdeckte Überwachung ist grundsätzlich unzulässig und nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt. Dies zum Beispiel nur dann, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt und auch nur solange, bis der Tatverdacht geklärt ist.

Das Anbringen von Hinweisschildern ist eine Pflicht. Sowohl bei der Überwachung am Eigenheim als auch im Gewerbe.

Vor allem im Gewerbe – etwa in der Logistik – ist Sicherheit ausgesprochen wichtig, da viele Menschen tagtäglich ein und ausgehen – neben eigenen Mitarbeitern etwa Lieferanten. Werden die betroffenen Personen durch eine Beschilderung darauf hingewiesen, ist die Überwachung zulässig.

  • Es gilt immer, die berechtigten Interessen aller Betroffenen zu berücksichtigen.
  • Klärung der Frage, ob die Videoüberwachung verhältnismäßig ist.
  • Klärung der Rechtsgrundlage der Überwachung und der Zweckbindung.
  • Klärung wie lange die Daten gespeichert werden

Die Informationspflichten der Hinweisbeschilderung richtete sich nach Art. 13 DSGVO. Unter anderem sind demnach der Umstand der Beobachtung, die Verarbeitungszwecke und die Speicherdauer der Daten abzuklären. Die Schilder müssen deutlich sichtbar angebracht werden und für jedermann gut zu sehen sein, bevor er den überwachten Bereich betritt.

Die Videoüberwachung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Raum

Kein Unternehmen sollte überstürzt handeln und Überwachungskameras anbringen und in Betrieb nehmen, ohne sich vorher mit den aktuellen datenschutzrechtlichen Verordnungen der DSGVO zu befassen. Die Überwachung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen – unter anderem im Einzelhandel oder einer Bank – ist nur unter der Einhaltung äußerst strenger Vorgaben zulässig:

  • Die Videoüberwachung der Mitarbeiter und möglicher Besucher, also aller Betroffenen, muss klar kommuniziert werden, etwa durch Schilder – inklusive eines Hinweises, wer dafür verantwortlich ist.
  • Die Aufnahmen der Überwachung sind schnellstmöglich zu löschen.
  • Zwar ist die Überwachung eines Kassenschalters erlaubt, doch die Aufnahmen dürfen nicht zum Ausspionieren der Mitarbeiter verwendet werden.
  • Verdeckte Überwachung ist generell verboten.

Den Betriebsrat und einen Datenschutzbeauftragten in die Planung einbinden

Grundsätzlich muss bei einer Videoüberwachung die Erforderlichkeit überprüft werden, wenn dabei Mitarbeiter eines Unternehmens aufgenommen werden. Der Betriebsrat ist dabei laut §87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz unbedingt einzubinden. Nur wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber gleichberechtigt unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte auf eine Videoüberwachung einigen, kann diese auch tatsächlich im Betrieb erfolgen. Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens muss ebenfalls zu Rate gezogen werden, um die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten.

Die Überwachung von Mitarbeitern in Büroräumen und Geschäftsgebäuden

Die Videoüberwachung in Büros und somit auch von Mitarbeitern ist ebenfalls ein komplexes Thema, bei dem mehrere Punkte beachtet werden müssen:

  • Die Überwachung bedarf einer Betriebsvereinbarung und muss mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
  • Es spielt eine Rolle, ob es sich bei der Überwachung um das einzige Mittel handelt, um Diebstahl oder einer anderen Straftat auf die Spur zu kommen.
  • Die Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter des Geschäftsgebäudes muss vorliegen, sollte kein Betriebsrat oder ein ähnliches Organ vorhanden sein, um eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
  • Persönlichkeitsrechte müssen gewahrt werden.
  • Heimliche Überwachung in Büros und Geschäftsgebäuden ist verboten.
  • Intimzonen wie Toiletten oder auch Pausenräume dürfen nicht überwacht werden.

Videoüberwachung in der Gastronomie – richtiger Schutz unter Beachtung der DSGVO

Hochfrequentierte Bereiche, hohes Risiko für Überfälle. Sicherheit für Gastronomie-Betriebe ist von großer Bedeutung. Stellen doch Restaurants immer wieder auch ein Ziel für Einbrecher oder Räuber dar. Eine Überwachung eines Gastronomiebereichs ist jedoch während der Öffnungszeiten in der Regel verboten:

Ein Restaurant oder eine Gaststätte gelten im datenschutzrechtlichen Sinne als öffentliche Bereiche.

Treffen sich Menschen zur Freizeitgestaltung oder auch zum Verzehr von Speisen und Getränken, darf das während der Öffnungszeiten nicht überwacht werden. Die Überwachung eines Gatsraums ist nach §6b BDSG im Regelfall unzulässig. Hier muss unbedingt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen geschützt werden.

Eine Überwachung der Räumlichkeiten ist in der Nacht, außerhalb der Öffnungszeiten jedoch möglich. In der Gastronomie macht eine Überwachung außerdem besonders Sinn, um den Anlieferungsbereich abzusichern. Hier bietet sich vor allem die 24h-Fernüberwachung mit Echtzeitreaktion von Protection One an.

Die Verarbeitung der Daten ist reglementiert

Bei der Verarbeitung und Dokumentation der Daten gilt es, die Grundsätze von Artikel 5 der DSGVO zu berücksichtigen: Personenbezogene Daten müssen beispielsweise für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden. Außerdem müssen die Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet.

Die Dokumentation der Videoüberwachung durch eine Richtlinie ist hierbei empfehlenswert, um der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs 2 DSGVO nachzukommen.

Die Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet und Attrappen zur Abschreckung

Aufnahmen der Überwachungskamera ins Internet zu stellen, ist in Deutschland verboten. Der Staat sieht dabei einen Eingriff in die Privatsphäre und ahndet entsprechende Veröffentlichungen mit Bußgeldern. Es sei denn, es liegt die Erlaubnis bzw. eine Einwilligung aller auf dem Video zu sehenden Personen vor. Im Falle eines Einbruchs ist das wohl sehr schwierig. Lustige Filmchen, die man aus den USA kennt, in denen Einbrecher stolpern oder von Katzen wieder aus dem Haus gejagt werden, wird es daher aus Deutschland nicht zu sehen geben.

In wie weit muss auf die Kamera hingewiesen werden, wenn sie gar nicht eingeschaltet ist, oder es sich um eine Attrappe handelt? Auch dann gelten die gleichen Regeln wie bei einem funktionstüchtigen Modell im Gewerbe und im privaten Bereich gleichermaßen. Denn: Personen, die sich im Radius der Kamera befinden, könnten sich durch die Kamera belästigt fühlen, da nicht erkennbar ist, ob sie echt ist oder nicht.

Protection One berät Sie kompetent bei der Auswahl des passenden Videosystems

Für jeden Bedarf gibt es das perfekte Überwachungssystem. Wir helfen Ihnen, sich zu Hause oder in der Firma sicher zu fühlen. Gemeinsam mit Ihnen wählen unsere erfahrenen Mitarbeiter die besten Platzierungen der Kameras aus und stehen Ihnen auch sonst beratend zur Seite und erstellen für Sie ein maßgeschneidertes und komplexes Sicherheitskonzept. Außerdem übernehmen wir Installation und Wartung der Geräte.

Unsere Täter-Live-Ansprache und die 24h-Fernüberwachung bieten Ihnen größtmöglichen Schutz und minimieren die Wahrscheinlichkeit, dass Langfinger sich an Ihren Waren oder Wertgegenständen zu schaffen machen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Beratungsgespräch.

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